AdvoCite

§ 2 BBahnVermG

Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine unter § 1 fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved