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§ 5 BBahnVermG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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