Gesetze › BBahnVermG § 7 BBahnVermG Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8