Gesetze › BBankLV § 3 BBankLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Bundesbanklaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen § 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst