Gesetze › BBankLV § 5 BBankLV Befähigung für den höheren Bankdienst Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Bundesbanklaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst § 6 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern