Gesetze › BBankPersV § 5 BBankPersV Versetzung ohne Zustimmung Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. Bundesbankpersonal-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung § 6 Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag