Gesetze › BBetreibZulV § 5 BBetreibZulV Kosten der Zulassung Für die Zulassung und deren Widerruf oder Rücknahme werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Mitteilungspflichten und Veröffentlichung § 6 Rechtsmittel