Gesetze › BBG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 BBG Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Dienstherrnfähigkeit