Gesetze › BBG › Abschnitt 7 Beamtenvertretung § 117 BBG Personalvertretung Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen