AdvoCite

§ 19 BBG

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved