AdvoCite
§ 26 BBG
Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
- 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,
- 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
- 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
- 6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
- 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
- 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.