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§ 36 BBG

Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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