Gesetze › BBG › Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses› Unterabschnitt 3 Ruhestand § 50 BBG Wartezeit Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze