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§ 6 BBG
Arten des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- 1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- 2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- 1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- 2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.