Gesetze › BBG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis› Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 84 BBG Jubiläumszuwendung Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Trennungsgeld § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen