AdvoCite

§ 20 BBhV

Verhaltenstherapie

(1)

Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzel- behandlungGruppen- behandlung
im Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 20 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
(2)

§ 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)

Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Bundesbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved