Gesetze › BBhV › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 3 BBhV Beamtinnen und Beamte im Ausland Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind. Bundesbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Beihilfeberechtigte Personen § 4 Berücksichtigungsfähige Personen