§ 38 BBhV
Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- 1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
- 2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.
Bundesbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle