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Anlage 1 BBhV

(zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1944 - 1946; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1 Völliger Ausschluss

  1. 1.1

    Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

  2. 1.2

    Atlastherapie nach Arlen

  3. 1.3

    autohomologe Immuntherapien

  4. 1.4

    autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

  5. 1.5

    ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

  6. 2.1

    Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

  7. 2.2

    Biophotonen-Therapie

  8. 2.3

    Bioresonatorentests

  9. 2.4

    Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

  10. 2.5

    Bogomoletz-Serum

  11. 2.6

    brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

  12. 2.7

    Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation

  13. 3.1

    Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

  14. 3.2

    computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

  15. 3.3

    cytotoxologische Lebensmitteltests

  16. 4.1

    DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

  17. 5.1

    Elektroneuralbehandlungen nach Croon

  18. 5.2

    Elektronneuraldiagnostik

  19. 5.3

    epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

  20. 6.1

    Frischzellentherapie

  21. 7.1

    Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

  22. 7.2

    gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

  23. 8.1

    Heileurhythmie

  24. 8.2

    Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

  25. 8.3

    Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

  26. 9.1

    immunoaugmentative Therapie

  27. 9.2

    Immunseren (Serocytol-Präparate)

  28. 9.3

    isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

  29. 10.1

    (frei)

  30. 11.1

    kinesiologische Behandlung

  31. 11.2

    Kirlian-Fotografie

  32. 11.3

    kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

  33. 11.4

    konduktive Förderung nach Petö

  34. 12.1

    Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

  35. 13.1

    (weggefallen)

  36. 14.1

    Neurostimulation nach Molsberger

  37. 14.2

    neurotopische Diagnostik und Therapie

  38. 14.3

    niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

  39. 15.1

    osmotische Entwässerungstherapie

  40. 16.1

    Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)

  41. 16.2

    photodynamische Therapie in der Parodontologie

  42. 16.3

    Psycotron-Therapie

  43. 16.4

    pulsierende Signaltherapie

  44. 16.5

    Pyramidenenergiebestrahlung

  45. 17.1

    (frei)

  46. 18.1

    Regeneresen-Therapie

  47. 18.2

    Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

  48. 18.3

    Rimkus-Methode

  49. 18.4

    Rolfing-Behandlung

  50. 19.1

    Schwingfeld-Therapie

  51. 19.2

    SIPARI-Methode

  52. 20.1

    Thermoregulationsdiagnostik

  53. 20.2

    Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)

  54. 20.3

    Trockenzellentherapie

  55. 21.1

    (frei)

  56. 22.1

    Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

  57. 22.2

    Vibrationsmassage des Kreuzbeins

  58. 22.3

    visuelle Restitutionstherapie

  59. 23.1

    (frei)

  60. 24.1

    (frei)

  61. 25.1

    (frei)

  62. 26.1

    Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2 Teilweiser Ausschluss

  1. 1.

    ChelattherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

  2. 2.

    Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von

    1. a)

      Tendinosis calcarea,

    2. b)

      Pseudarthrose,

    3. c)

      Fascziitis plantaris,

    4. d)

      therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,

    5. e)

      therapierefraktärer Achillodynie oder

    6. f)

      therapierefraktärer Bursitis trochanterica.

  3. 3.

    Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

  4. 4.

    Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

  5. 5.

    KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

  6. 6.

    Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

  7. 7.

    MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

  8. 8.

    Modifizierte Eigenblutbehandlung

    1. a)

      ZahnheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne

      1. aa)

        zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder

      2. bb)

        zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.

    2. b)

      AugenheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).

  9. 9.

    OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

  10. 10.

    Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von

    1. a)

      Fasciitis plantaris,

    2. b)

      therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,

    3. c)

      therapierefraktärer Achillodynie oder

    4. d)

      therapierefraktärer Bursitis trochanterica.

  11. 11.

    Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

  12. 12.

    Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

  13. 13.

    Visusverbessernde Maßnahmen

    1. a)

      Austausch natürlicher LinsenBei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

    2. b)

      Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

    3. c)

      Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

    4. d)

      Implantation einer phaken IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

    Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

Bundesbeihilfeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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