Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(2)
§ 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.
Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle