AdvoCite
§ 53a BBiG
Fortbildungsstufen
(1)
Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2)
Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.