Gesetze › BBiG › Teil 2 Berufsbildung› Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen› Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen § 64 BBiG Berufsausbildung Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen