Gesetze › BBiG › Teil 2 Berufsbildung› Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen› Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen § 67 BBiG Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 68 Personenkreis und Anforderungen