Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle