Gesetze › BBiG › Teil 2 Berufsbildung› Kapitel 1 Berufsausbildung› Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen § 9 BBiG Regelungsbefugnis Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer § 10 Vertrag