AdvoCite

Anlage 12 BBVAnpG2000Art4uaBek

(Anlage V des BBesG) (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) Gültig ab 1. August 2000

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 676

Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8156,92297,91
übrige Besoldungsgruppen164,80305,79

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 140,99 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 187,02 DM. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,70 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,80 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,10 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:145,90 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:154,88 DM.

Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved