Gesetze › BBVLG § 6 BBVLG Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 § 7