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§ 33 BDG
Disziplinarverfügung
Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
- 1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
- 2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
- 3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
- 1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
- 2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.
Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.