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§ 67 BDG

Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1)

Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2)

Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Bundesdisziplinargesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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