Gesetze › BeamtStG › Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 32 BeamtStG Wartezeit Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Beamtenstatusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 33 Grundpflichten