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§ 4 BeamtStG
Arten des Beamtenverhältnisses
(1)
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2)
Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3)
Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4)
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.