Gesetze › BeamtStG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 40 BeamtStG Nebentätigkeit Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Beamtenstatusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses