AdvoCite
§ 13 BeamtVAltGZustAnO
Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
(1)
Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
- 1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
- 2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2)
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.