AdvoCite

§ 6 BeauftrV

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved