Gesetze › BedGgstV § 11 BedGgstV Untersuchungsverfahren Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen. Bedarfsgegenständeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr