Gesetze › BedGgstV § 5 BedGgstV Verbotene Verfahren Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden. Bedarfsgegenständeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Zugelassene Stoffe § 6 Höchstmengen