§ 5 BEDV
Kompensationsbetrag
Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:
- 1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
- 2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle