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§ 2 BEFZustV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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