Gesetze › BEG§172DV 67 § 2 BEG§172DV 67 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft. Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024