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§ 1 BEGDV 4

(1)

Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

  1. 1.

    bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen

    1. 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

  2. 2.

    bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen

    1. 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

  3. 3.

    bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand

    1. 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2)

Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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