Gesetze › BEGSchlG Art. VII BEGSchlG Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen. BEG-Schlußgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. VI Sonderregelung für Nationalgeschädigte Art. VIII Abschluß der Entschädigung