§ 10 BEGTPG
Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle