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§ 2 BeherbStatG

Periodizität, Berichtszeitraum

(1)

Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2)

Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

Beherbergungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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