Gesetze › BEHG › Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 BEHG Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Brennstoffemissionshandelsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen § 20 Durchsetzung der Berichtspflicht