Gesetze › BeiratsV § 6 BeiratsV Geschäftsführung Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Geschäftsordnung § 7 Inkrafttreten