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§ 2 BEPSMLIAnwG

Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren

Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.

BEPS-MLI-Anwendungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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