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§ 12 BeratungsG

Weigerung

(1)

Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.

Schwangerschaftskonfliktgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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