AdvoCite
§ 17 BeratungsG
Hilfsmerkmale
(1)
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
- 2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2)
Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.