Gesetze › BeratungsG › Abschnitt 5 Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen § 23 BeratungsG Rechtsweg Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Abschnitts entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Schwangerschaftskonfliktgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Kostenerstattung § 24 Anpassung