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§ 35 BeratungsG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich

  1. 1.

    entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.

(3)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,

  2. 2.

    entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,

  3. 3.

    entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,

  5. 5.

    entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder

  6. 6.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Schwangerschaftskonfliktgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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